Die Beihilfe
Was ist eigentlich die Beihilfe ?
Die Beihilfe ist das Fürsorgesystem des jeweiligen Dienstherrn (Bundeslandes oder Landes). Der Dienstherr kommt damit seiner Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beamten nach.
Die Beihilfe beteiligt sich zu einem bestimmten Prozentsatz an den entstehenden Krankheitskosten des Beamten. Der Beamte muss sich also nur noch für den verbleibenden Prozentsatz (Restkosten) privat versichern. Diese private Versicherung der Restkosten ist eine Pflichtabsicherung.
Wie hoch sind die Beihilfesätze ?
Die Höhe der Beihilfesätze sind abhängig vom jeweiligen Bundesland und dem Familienstand bzw. der Anzahl der Kinder im Familienzuschlag des jeweiligen Beamten. Sie liegen zwischen 50% und 90%.
Zahlt die Beihilfe auch bei einer Mitgliedschaft in der GkV ?
Nein, denn die Beihilfe beteiligt sich nur an den entstehenden Krankheitskosten, die GKV kennt aber nur monatliche Pauschalbeiträge. Versichert sich der Beamte also gesetzlich, muss er den Beitrag in voller Höhe selbst bezahlen. Beihilfe bekommt er nur für beihilfefähige Leistungen gezahlt, welche die gesetzliche Kasse nicht übernimmt. Ab dem 01.01.2024 wurde für Sachsen die sog. pauschale Beihilfe eingeführt. Ab diesem Datum werden in Sachsen 50 % des Beitragse zur GKV übernommen.
Bekommen mein Ehepartner / meine Kinder auch Beihilfe ?
Der Ehepartner eines beihilfeberechtigten Beamten oder Angestellten des öffentlichen Dienstes ist dann selbst beihilfeberechtigt (als sog. berücksichtigungsfähiges Familienmitglied), wenn das Bruttojahreseinkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. In der Regel liegt die Einkommensgrenze bei ca. 18.000 € pro Jahr (Ausnahmen z. B.: Hessen, Saarland, Bremen). Der Dienstherr zahlt für die Kinder seiner Beamten so lange Beihilfe (im Regelfall 80 %), wie der Beamte für sie unterhaltspflichtig ist, also bis zum Ende ihrer Ausbildung bzw. bis maximal zum Ende des 25. Lebensjahres. Adoptivkinder unterscheiden sich rechtlich gesehen nicht von leiblichen Kindern. Sie haben daher den gleichen Rechtsanspruch auf Beihilfe wie eigene Kinder. Die Beihilfe für Kinder beträgt im Normalfall 80 %. Die Restkosten von 20 % müssen also selbst über einen privatrechtlichen Vertrag abgesichert werden.
Bietet die PKV eine kostenlose Familienversicherung an ?
Nein, die PKV bietet keine kostenlose Familienversicherung an. Für jedes Kind muss ein eigener Versicherungsvertrag abgeschlossen werden. Da die Kinder von Beamten aber beihilfeberechtigt sind (in der Regel bekommen Kinder 80 %, Ausnahme: Hessen und Bremen) sind die PKV-Beiträge aber sehr günstig, da diese nur für 20 % Absicherung selbst bezahlt werden müssen.
Unter welchen Voraussetzungen können Kinder in der Familienversicherung bleiben ?
Die beitragsfreie Familienversicherung ist gegeben, wenn der Ehepartner gesetzliches pflicht- oder freiwilliges Mitglied in der GKV ist und sein Einkommen größer ist als das des Beihilfeberechtigten.
Ist die Familie im Todesfall abgesichert ?
Im Todesfall bleiben der Ehepartner und die Kinder des Beamten weiterhin beihilfeberechtigt. Ebenfalls zahlt der Dienstherr den Hinterbliebenen so lange eine Witwen-, Waisen- oder Halbwaisenrente, wie eine Unterhaltspflicht bestanden hätte.
Sollte ein Beamter eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen ?
Prinzipiell ist die Berufsunfähigkeitsversicherung für jeden Erwerbstätigen wichtig. Für Beamte reicht die normale Berufsunfähigkeitsversicherung aber nicht aus, um das Risiko abzusichern. Sie benötigen stattdessen die sogenannte Dienstunfähigkeitsversicherung. Dabei handelt es sich um eine Berufsunfähigkeitsversicherung, welche die Dienstunfähigkeit als abgesichertes Risiko in ihren Versicherungsbedingungen mit einschließt. Für manche Berufsgruppen (z.B. Polizisten im Vollzugsdienst) ist zusätzlich eine sog. spezielle Dienstunfähigkeitsklausel im Bedingungswerk nötig. Diese Absicherung greift, wenn ein Beamter beispielsweise in den Innendienst versetzt werden muss. Lesen Sie mehr zu dem Thema unter dem Menüpunkt: Dienstunfähigkeitsversicherung
Warum ist die Dienstunfähigkeitsklausel so wichtig ?
Die Dienst- und die Berufsunfähigkeit sichern zwar beide den Verlust der Arbeitskraft ab, sie unterscheiden sich aber in den Voraussetzungen, die für einen Leistungsanspruch jeweils erfüllt werden müssen. Während bei einer „normalen“ Berufsunfähigkeit Klauseln zur Einschränkung des Risikos für den Versicherer eine große Rolle spielen reicht bei der Dienstunfähigkeitsklausel die Versetzung in den Ruhestand durch den Dienstherrn als Tatsache aus, dass der Versicherer zur Leistung verpflichtet ist. Die Prüfung ist somit wesentlich leichter und bietet dem Versicherungsnehmer größtmöglichen Schutz.